Iigendwann wird jemand auf die Idee kommen und den Begriff Elch als Marke schützen lassen. Noch ist es zum Glück nicht soweit. Doch der Elch sammelt schon jetzt fleißig Spenden in den Wäldern Südschwedens.
Leider geht es dafür aber immer wieder anderen Anbietern im Netz an den Kragen. Nach der großen Abmahnwelle im Bereich Webspace rollt jetzt wieder der Explorer-Zug durch die Webgemeinde. Die Löschung des umstrittenen und von einem bekannten Münchner Rechtsanwalt verteidigten Begriffes Webspace ist verfügt und wird wohl auch Bestand haben. Es war ja auch relativ gewagt einen dermaßen allgemeinen Begriff überhaupt schützenswert zu finden. Ob und wann allerdings schon abgemahnte Betreiber von Websites die erstatteten Auslagen zurückerhalten steht auf einem anderen Gesetzesblatt.
Dieser Fall war und ist aber nicht der einzige. Auch schon früher wurden Betreiber von Websites auch aufgrund von Links zu – umstrittenen – Inhalten abgemahnt, verklagt oder sogar mit Erfolg von Schließung bedroht. Dabei ist doch gerade das Setzen von Links und die Herstellung von Beziehungen vorhandener Informationen und Dokumente der zentrale Bestandteil des Netzes. Sonst würde es ja wohl auch nicht Netz heißen.
Ob und in wieweit sich der Verlinkende mit der verlinkten Information identifiziert steht auf einem anderen Blatt und soll hier auch nicht diskutiert werden. Inwiefern strafrechtlich relevante Tatbestände beim Setzen eines Links vorliegen sollte immer nicht das Problem des Verlinkenden sondern des Betreibers der eigentlichen Informationsquelle sein.
Nachdem der Webspace wohl wieder für den allgemeinen Sprachgebrauch zur Verfügung steht, trifft es jetzt wieder die Erwähner des Wortes Explorer. Die Ratinger Firma Symicron GmbH hält die Markenrechte an diesem Begriff. Leider gibt es mehrere Programme die diesen Begriff auch im Namen führen.
Der Internet Explorer von Microsoft gehört dazu. Dieses wird aber – wohl aufgrund eines Abkommens beider Firmen – nicht weiter beanstandet. Ein von einer amerikanischen Firma vertriebenes FTP-Programm FTP-XXXXXXXX führt allerdings auch diesen Begriff als Teil des Namens. Selbstverständlich läßt dieses frevelhafte Verhalten die schon oben erwähnte Münchner Rechtsanwaltskanzlei nicht ruhen.
Schon das bloße Erwähnen dieses Programmnamens ruft eine relativ teuere Abmahnung hervor. Nun traff es ausgerechnet den Autor des hervorragenden Werkes SelfHTML Stefan Münz. Selbstverständlich empfiehlt er auch Programme. Natürlich gehören auch FTP-Programme dazu. Aber der mit Namen betitelte Link zum FTP-XXXXXXXX soll nach Meinung der Rechtsvertretung der Firma Symicron die Markenrechte verletzen und rund 2000 DM Anwaltskosten verursachen.
Stefan Münz hat allerdings den Spieß umgedreht und klagt nun gegen diese Abmahnung. Notfalls bis zur letzten Instanz. Zu diesem Zweck sucht er noch nach Spendern. Denn natürlich ist ein solcher Prozeß nicht umsonst. Gerade diese für kleinere Websitebetrieber unüberschaubaren finanziellen Folgen lassen viele Abgemahnte lieber zähneknirschend die horrenden Anwaltsgebühren zahlen anstatt ihr Recht vor Gericht zu erstreiten.
Die Chancen einen solchen Prozeß zu gewinnen stehen allerdings nach neuesten Urteilen nicht schlecht. Immer mehr Gerichte verstehen das Verlinken oder Benutzen eines geschützten oder umstrittenen Begriffes nicht gleich als Verletzung von Markenrechten oder einen wie auch immer gearteten Rechtsbruch. Auch dem Abmahnunwesen selbst wurde schon ein Riegel vorgeschoben. Ganze Serien von Abmahnungen wie sie oft in diesen Fällen verschickt wurden, gelten dann nämlich nicht automatisch als gerechtfertigt. Die zu zahlende Gebühr kann in diesen Fällen nicht mehr so ohne weiteres verlangt werden. Es ist hier wohl von Abmahnungen auszugehen, die nicht erfolgen um den Rechtsfrieden wiederherzustellen, sondern um Gewinn aus der Gebühr zu erzielen.
Ein nicht unwesentlicher Erfolg. Sollte allerdings auch die Klage von Stefan Münz erfolgreich sein, gewinnt das Internet in Deutschland einen Teil seiner verlorenen Unschuld wieder. Links und Erwähnungen von Worten sind dann kein Rechtsbruch mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Geistes des Internet. Es kann nicht sein, daß jeder Websitebetreiber seine Seiten und Links erst rechtlich untersuchen lassen muß, bevor er sie gefahrlos veröffentlichen kann.
Vielleicht wird durch ein oder mehrere Grundsatzurteile, die zu erwarten sind, endlich auch so etwas wie eine Lex Web geschaffen. Forschung und Lehre sind – im Rahmen des Grundgesetzes und natürlich auch auf einer ganz anderen Ebene – frei. Warum gilt nicht etwas ähnliches auch für das Internet? Ein paar Links zu – nicht nur markenrechtlich – umstrittenen Inhalten haben noch nie geschadet.
Das natürlich auch eine Änderung des Markenrechtes in Betracht gezogen werden sollte ist klar. Wo allgemeine Begriffe wie Webspace oder Explorer geschützt werden können, wird es den meisten Anbietern von Informationen im Internet nicht gerade leicht gemacht den teueren Fettnäpfchen auszuweichen. Aber die Patentämter auf deutscher und europäischer Ebene scheinen langsam aber sicher dazuzulernen.
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Aktion gegen Markengrabbing 13.08.1999
Freedom for Links 15.01.2000
Der Fall Münz